Blätter für Zürcherische Rechtsprechung (ZR)
Familienrechtliche Rechtsprechung (inkl. Regeste und punktuellen Anmerkungen) 2000-2006
2006
ZR 105 (2006) Nr. 9: Gütertrennung im Eheschutz
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB; § 281 Ziff. 3 ZPO und § 285 ZPO. Anordnung der Gütertrennung und Zuweisung der ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren.
Im Eheschutzverfahren ist vor der Kassationsinstanz auch die Rüge der Verletzung von Bundesrecht zulässig (Erw. II/2.2). Unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts besteht kein klares materielles Recht (mehr) in dem Sinne, dass das Vorliegen eines unverrückbaren Scheidungswillens allein noch keinen zureichenden Grund für die Anordnung der Gütertrennng durch den Eheschutzrichter darstellt (Erw. II/3.3). Bemessung der Auszugsfrist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung an eine Partei (Erw. II/4.5).
Im Eheschutzverfahren ist vor der Kassationsinstanz auch die Rüge der Verletzung von Bundesrecht zulässig (Erw. II/2.2). Unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts besteht kein klares materielles Recht (mehr) in dem Sinne, dass das Vorliegen eines unverrückbaren Scheidungswillens allein noch keinen zureichenden Grund für die Anordnung der Gütertrennng durch den Eheschutzrichter darstellt (Erw. II/3.3). Bemessung der Auszugsfrist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung an eine Partei (Erw. II/4.5).
2005
ZR 104 (2005) Nr. 58: Rückwirkende Festsetzung von ehelichem Unterhalt
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Art. 173 Abs. 3 ZGB. Keine rückwirkende richterliche Festsetzung des Ehegattenunterhaltes bei vorbestehender aussergerichtlicher Unterhaltsvereinbarung.Waren sich Ehegatten über die während des Getrenntlebens zu leistenden Geldbeiträge einig, kann eine rückwirkende richterliche Festsetzung des Ehegattenunterhaltes nicht verlangt werden.
ZR 104 (2005) Nr. 50: Gütertrennung im Eheschutz
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Bestätigung der in ZR 100 Nr. 24 begründeten und in ZR 103 Nr. 2 präzisierten Rechtsprechung zur Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren nach Inkraftsetzung der zweijährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB.Im Eheschutzverfahren ist die Gütertrennung dann anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Die am 1. Juni 2004 in Kraft getretene zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB ändert an dieser Praxis nichts.
ZR 104 (2005) Nr. 23 : Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ohne gerichtlich genehmigte oder vertraglich vereinbarte Regelung der Unterhaltsansprüche
Art. 217 Abs. 1 StGB. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.Zu den durch den Tatbestand geschützten zivilrechtlichen Ansprüchen gehört u.a. der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern gemäss Art. 276 ZGB. Der strafrechtliche Schutz bezieht sich dabei nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes aber nur auf die vom Zivilrichter bestimmten oder von den Ehegatten rechtlich verbindlich vereinbarten Ansprüche.
2004
ZR 103 (2004) Nr. 35: Beschränkung des Besuchsrechts
Art. 273 und 274 ZGB; § 64 Abs. 3 ZPO. Besuchsrecht, Beschränkung. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entgegen dem Prozessergebnis.Voraussetzungen für die Beschränkung des Besuchsrechts im Allgemeinen (Erw. IV/1). "Parental Alienation Syndrom" ("Elterliches Entfremdungssyndrom") (Erw. IV/3 und IV/4). Sistierung des Besuchsrechts und Weisung an Vormundschaftsbehörde, die Person des Beistandes zu wechseln (Erw. IV/5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entgegen dem Prozessergebnis (Erw. V).
ZR 103 (2004) Nr. 25: Gemeinsame Obhut im Eheschutz
Art. 133 Abs. 3 ZGB, Art. 176 Abs. 3 ZGB. Gemeinsame Obhut im Eheschutzverfahren.lm Eheschutzverfahren bildet ein gemeinsamer Antrag beider Ehegatten zwingendes Erfordernis für die Belassung der gemeinsamen Obhut.
ZR 103 (2004) Nr. 22: Gerichtliche Genehmigung von Parteivereinbarungen im Eheschutz
§ 188 Abs. 3 ZPO. Art. 140 Abs. 2 ZGB. Bedürfen im Rahmen des Eheschutzes geschlossene Vereinbarungen in analoger Anwendung von Art. 140 Abs. 2 ZGB der richterlichen Genehmigung?
Auch unter dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrecht ist davon auszugehen, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geschlossene Vereinbarungen keiner richterlichen Genehmigung bedürfen, soweit sie Belange regeln, welche der freien Disposition der Parteien unterstehen, und somit insoweit eine Prüfung der Angemessenheit einer Parteivereinbarung entfällt (Bestätigung der in ZR 91/92 Nr. 93 publizierten Rechtsprechung).
Auch unter dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrecht ist davon auszugehen, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geschlossene Vereinbarungen keiner richterlichen Genehmigung bedürfen, soweit sie Belange regeln, welche der freien Disposition der Parteien unterstehen, und somit insoweit eine Prüfung der Angemessenheit einer Parteivereinbarung entfällt (Bestätigung der in ZR 91/92 Nr. 93 publizierten Rechtsprechung).
ZR 103 (2004) Nr. 8: keine Berücksichtigung der Steuerlast des Kinderunterhaltsschuldners
Art. 285 ZGB. Art. 12 BV. Art. 6 Abs. 2 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes. Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder. Berücksichtigung Steuerlast?Bei Mangelfällen ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder die Steuerlast der leistungspflichtigen Partei insoweit nicht zu berücksichtigen, als der enge Notbedarf der Kinder nicht gedeckt ist.
ZR 103 (2004) Nr. 2: Gütertrennung im Eheschutz
Art. 185 Abs. 1 und 2 ZGB. Bestätigung und Präzisierung der in ZR 100 Nr. 24 begründeten Rechtsprechung zur Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren.
Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts kann die Gütertrennung im Eheschutzverfahren gegen den Willen eines Ehegatten angeordnet werden, wenn die Errungenschaftsbeteiligung bzw. die Gütergemeinschaft ihre innere Berechtigung verloren haben. Diese Rechtsprechung gilt auch bei einer guten Beziehung des nicht obhutsberechtigten Elternteiles zu den Kindern sowie trotz weiterer Partizipation der die Gütertrennung verlangenden Partei an der Altersvorsorge der Gegenpartei.
Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts kann die Gütertrennung im Eheschutzverfahren gegen den Willen eines Ehegatten angeordnet werden, wenn die Errungenschaftsbeteiligung bzw. die Gütergemeinschaft ihre innere Berechtigung verloren haben. Diese Rechtsprechung gilt auch bei einer guten Beziehung des nicht obhutsberechtigten Elternteiles zu den Kindern sowie trotz weiterer Partizipation der die Gütertrennung verlangenden Partei an der Altersvorsorge der Gegenpartei.
2003
ZR 102 (2003) Nr. 67: Rechtsstellung des zu adoptierenden Kindes
Art. 265 ff. ZGB; § 280a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 273 ZPO. Keine Legitimation der zu adoptierenden Person (und der leiblichen Eltern) zur Ergreifung kantonaler Rechtsmittel gegen einen die Adoption verweigernden Entscheid der Bewilligungsbehörde.Die zu adoptierende Person und ihre Eltern sind nicht legitimiert zur Ergreifung kantonaler Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Bewilligungsbehörde, mit welchem das Adoptionsgesuch abgewiesen wurde (Erw. 3/a).
ZR 102 (2003) Nr. 62:
Art. 172 Abs. 3 ZGB. Art. 176 Abs. 3 ZGB. Art. 274 Abs. 2 ZGB. Zulässigkeit der Anordnung einer Kontaktsperre und eines Rayonverbots.Während die Anordnung eines Kontaktverbots des Besuchsberechtigten zu seinem nicht unter seiner Obhut stehenden Kind ausserhalb der gerichtlich festgesetzten Besuchszeiten in Art. 172 Abs. 3 ZGB, Art. 176 Abs. 3 ZGB sowie Art. 274 Abs. 2 ZGB die nötigen gesetzlichen Grundlagen findet, entbehrt ein Rayonverbot jeglicher Rechtsgrundlage im Schweizer Zivilrecht. - beachte aber nArt. 28b i.V.m. revArt. 172 Abs. 3 -
ZR 102 (2003) Nr. 53:
§ 21 Abs. 2 GVG. § 31 Ziff. 1 GVG. Sachliche Zuständigkeit für eine separate Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung.
§ 21 Abs. 2 GVG weist eine planwidrige Unvollständigkeit auf, da in jener Bestimmung die separate Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung keine explizite Erwähnung findet. Diese Gesetzeslücke ist dahingehend zu füllen, dass der Einzelrichter sachlich auch für dieses Verfahren zuständig ist.
Voraussetzung für eine öffentliche Vorladung sind genügende Bemühungen, die Adresse der betroffenen Partei ausfindig zu machen. Ist ein Kind unbekannten Aufenthaltes, so ist ihm im Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge auf jeden Fall ein Prozessbeistand zu bestellen.
§ 21 Abs. 2 GVG weist eine planwidrige Unvollständigkeit auf, da in jener Bestimmung die separate Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung keine explizite Erwähnung findet. Diese Gesetzeslücke ist dahingehend zu füllen, dass der Einzelrichter sachlich auch für dieses Verfahren zuständig ist.
ZR 102 (2003) Nr. 52:
Art. 163 ZGB; Art. 176 Ziff. 1 ZGB. Ausgaben, die völlig jenseits einer üblichen Lebenshaltung liegen, sind im Rahmen einer Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Durch Suchtverhalten verursachte Kosten oder Auslagen für Sauna- und Bordellbesuche sind in einer Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen.ZR 102 (2003) Nr. 48:
Art. 140 Abs. 2 ZGB. Art. 145 Abs. 1 ZGB.
§ 188 Abs. 3 ZPO. § 51 Abs. 2 ZPO. Auf ein die Herabsetzung des
Kinderunterhaltes bezweckendes Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn
der Rechtsmittelkläger beschwert ist.
Die Anfechtung einer in einem eherechtlichen Verfahren betreffend
Kinderunterhalt geschlossenen Parteivereinbarung ist nur möglich, wenn
ein Mangel nach Art. 23 ff. OR dargetan werden kann, nicht aber wenn blosse Unangemessenheit geltend gemacht wird.ZR 102 (2003) Nr. 40:
§ 183 GVG. Art. 146 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Voraussetzungen für öffentliche Vorladung, Vertretung des Kindes.Voraussetzung für eine öffentliche Vorladung sind genügende Bemühungen, die Adresse der betroffenen Partei ausfindig zu machen. Ist ein Kind unbekannten Aufenthaltes, so ist ihm im Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge auf jeden Fall ein Prozessbeistand zu bestellen.
ZR 102 (2003) Nr. 27:
Art. 115 ZGB. Art. 2 Abs. 2 ZGB. Scheidung; Unzumutbarkeit und offenbarer Rechtsmissbrauch verneint.
Nur ein objektiv unerträgliches Verhalten eines Ehepartners lässt die
Ehe als unzumutbar erscheinen (Erw. II/3.3.1.). Der in der Ehe nicht
erfüllte, angesichts des fortgeschrittenen Alters jedoch dringende
Kinderwunsch der Ehefrau vermag keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB
zu begründen (Erw. II/3.3.2.). Die schikanöse Weigerung der Zustimmung
zur Ehescheidung stellt noch keinen zwingenden Grund für die Annahme
eines offenbaren Rechtsmissbrauchs dar (Erw. II/5).ZR 102 (2003) Nr. 26:
Art. 138 Abs. 1, Art. 148 Abs. 1 ZGB. § 115 Abs. 4, § 260 Abs. 1 ZPO. Offizialmaxime bei Kinderunterhaltsbeiträgen. Ausnahme von der Teilrechtskraft. Noven im zweitinstanzlichen Verfahren. Fall, wo nur der Ehegattenunterhalt mit Berufung durch den unterhaltsverpflichteten Ehegatten angefochten war. Das Gericht kann auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag und ohne Anschlussberufung des sorge- und unterhaltsberechtigten Elternteils von Amtes wegen den Kinderunterhaltsbeitrag neu beurteilen und diesen sogar erhöhen. Erhöhung um total Fr. 300.- wegen Mehrkosten für Ausbildung eines Kindes (plus Fr. 200.-) und Eintritt in die höhere Altersstufe gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (plus Fr. 100.-).2002
ZR 101 (2002) Nr. 95:
Art. 123 Abs. 2 ZGB. Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge, Verweigerung der Teilung.Verweigerung der Aufteilung der Austrittsleistung bei Parteien, die nie eine wirtschaftliche Einheit bildeten, sondern stets getrennt lebten und je für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgten.
ZR 101 (2002) Nr. 87:
Art. 146 f. aZGB. §§ 68a und 89 aZPO. Anspruch des Kindes auf Prozessentschädigung im Scheidungs- oder Trennungsprozess der Eltern.Die Kosten des Beistandes des Kindes stellen eine Entschädigung, und nicht Teil der Gerichtskosten dar. Grundsätzlich haben die Eltern die Beistandsentschädigung, und zwar in der Regel je zur Hälfte ohne solidarische Haftung zu tragen. Die Entschädigung ist zulasten der Eltern direkt dem Beistand zuzusprechen. Ist die Prozessentschädigung des Beistandes von den Eltern oder einem Elternteil nicht erhältlich, wird der Beistand aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung an die Gerichtskasse übergeht.
ZR 101 (2002) Nr. 81:
§ 34 ZPO. Keine Vertretung des Ehepartners ohne Vollmacht.ZR 101 (2002) Nr. 72:
Art. 336 OR. Missbräuchliche Kündigung, weil Partner zur Konkurrenz wechselt.Die Klägerin war seit 1990 für die Beklagte tätig und wurde im Laufe der Zeit auch befördert. Ihr Freund und Lebenspartner war als Distriktleiter Verkauf in der gleichen Firma tätig. Als er Ende Januar 2001 die Firma verliess und zur Konkurrenz ging, wurde der Klägerin im Februar fristgerecht gekündigt. Der Beklagte begründete ihren Entscheid mit dem Übertritt des Lebenspartners der Klägerin zur Konkurrenz, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass vertrauliche Informationen ausgetauscht werden würden. Die Klägerin betrachtet diese Kündigung als missbräuchlich.
ZR 101 (2002) Nr. 66:
Art. 324a OR. Krankenlohn bei Auslandaufenthalt. Kinderzulagen während der Krankheit.Das Arbeitsverhältnis unterstand dem allgemeinverbindlich erklärten GAV für das Bauhauptgewerbe. Gemäss Art. 64 Abs. 6 GAV gelten mit Hinblick auf die KV-Bedingungen die im Anhang 10 zum GAV enthaltenen Bestimmungen. Danach hat ein erkrankter Versicherter, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen. Der Kläger weilte zum Teil während seiner Arbeitsverhinderung im Ausland, weshalb die Krankentaggeldversicherung Kürzungen vornahm.
ZR 101 (2002) Nr. 60:
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Indexierung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren?Auch wenn sich das Eheschutzverfahren aus Sicht einer Partei als Scheidungsvorbereitung darstellt, besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis, die Unterhaltsbeiträge nicht zu indexieren, abzuweichen.
ZR 101 (2002) Nr. 59:
Art. 144 Abs. 2 ZGB. Art. 176 Abs. 3 ZGB. § 281 Ziff. 1 ZPO. Kinderanhörung im Eheschutzverfahren.Bezüglich der Obhutszuteilung und dem Kontakt zwischen den Kindern und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil sind die von Rechtsprechung und Lehre für die Scheidung entwickelten Grundsätze sinngemäss auch im Eheschutzverfahren anzuwenden (Erw. 3b). Die behauptete Verletzung des bundesrechtlichen Verfahrensgrundsatzes von Art. 144 Abs. 2 ZGB prüft das Kassationsgericht frei (§ 281 Ziff. 1 ZPO; Erw. 3a). Alter der Kinder (Erw. 4).
ZR 101 (2002) Nr. 47:
Art. 30c, 30d Abs. 1 und 5 BVG. Art. 331e OR. Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 WEFV. Ermächtigung zum Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge zum Erwerb von Wohneigentum ohne schriftliche Zustimmung des Ehegatten; triftige Gründe.Das Interesse an der Finanzierung von Wohneigentum durch den Einsatz von rund einem Drittel der bis zum heutigen Zeitpunkt geäufneten Austrittsleistung überwiegt die vom eheschutzrichterlich getrennt lebenden Ehegatten geltend gemachten begrenzten Risiken des Zinsverlustes und der Auszahlung einer leicht verminderten BVG-Rente im Falle eines späteren, verlustbringenden Verkaufs der Liegenschaft. Sowohl die rein theoretische Möglichkeit des Verkaufs der Liegenschaft als auch die Gefahr eines allenfalls später nicht auszugleichenden Zinsverlustes sind der gesetzlichen Regelung zum Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge immanent und können daher keine triftigen Gründe darstellen, welche den Ehegatten zur Verweigerung der Zustimmung berechtigen würden. Über die Frage, ob die entfallende Verzinsung auf dem vorbezogenen Vorsorgekapital bei einer allfälligen späteren Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ff. ZGB auszugleichen ist, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorbezugs nicht zu befinden; dieser Entscheid ist dem Scheidungsrichter vorbehalten.
ZR 101 (2002) Nr. 45:
Art. 264 ZGB. Art. 4 VO über die Aufnahme von Pflegekindern. Förderung des Kindeswohls als Bedingung für die Adoption.Wirtschaftliche Vorteile einer Adoption sind allein nicht ausreichend: wenn das Kind in seiner angestammten Familie verwurzelt ist, ist eine Adoption nicht angezeigt.
ZR 101 (2002) Nr. 44:
Art. 111 ff. und 136 ZGB. Art. 9 Abs. 1 IPRG. § 109 ZPO. Nichteintreten auf ein "gemeinsames" Scheidungsbegehren.Stellt das Gericht bei einem nur von einer Partei eingereichten, aber als gemeinsam bezeichneten Scheidungsbegehren fest, dass gar nie ein gemeinsames Scheidungsbegehren vorgelegen hat, liegt kein Anwendungsfall von Art. 113 ZGB vor. Auf das Begehren ist nicht einzutreten.
ZR 101 (2002) Nr. 43:
Art. 314 und 314a Abs. 2 ZGB; Art. 9 und 12 UNO-Kinderrechtskonvention. Art. 8 EMRK. § 29 Abs. 2 ZPO.Unmittelbare Anwendbarkeit der UNO-Kinderrechtskonvention. Kein Ausschluss vom Verfahren aufgrund einer Alterslimite. Höchstpersönliches Recht auf Anhörung des Kindes bei Entzug der elterlichen Obhut und Unterbringung des Kindes im Durchgangsheim im Rahmen von sofort gebotenen Massnahmen.
Auch bei dringlichen, vormundschaftlichen Anordnungen zum Schutze des Kindeswohls (Entzug der elterlichen Obhut und Unterbringung in einem Durchgangsheim) ist das Kind gemäss UNO-Kinderrechtskonvention entsprechend seiner Reife, seines Alters und der Urteilsfähigkeit anzuhören und nicht nur aufgrund einer schematisch fixierten Alterslimite (Art. 314a Abs. 2 ZGB) vom Verfahren auszuschliessen. Ein urteilsfähiger Jugendlicher kann sein (höchstpersönliches) Recht auf Anhörung und Berücksichtigung seiner Meinung in altersgerechter Form selber - ohne Beizug eines Beistandes - gerichtlich geltend machen. Bestellung einer geeigneten Verfahrensvertretung, wenn das Kind darum ersucht und zudem dem bestellten Beistand opponiert.
ZR 101 (2002) Nr. 30:
§ 84 Abs. 1 EG ZGB; Art. 374 Abs. 2 ZGB; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 96 Ziff. 4 GVG. Entmündigung wegen Geisteskrankheit und psychiatrische Begutachtung; Unparteilichkeit des Sachverständigen.
1. Aus § 84 Abs. 1 EG ZGB folgt nicht, dass der an einer kantonalen Krankenanstalt tätige behandelnde Arzt nicht alleiniger Gutachter im Entmündigungsprozess sein darf (Erw. 2.3).
2. Weder der Umstand, dass der Gutachter behandelnder Arzt eines Interdizenden ist, noch dass er diesen bereits in einem früheren vormundschaftlichen Verfahren begutachtet hat, begründet für sich allein den Anschein der Befangenheit (Erw. 3.1 und 3.2).
3. Hingegen lässt der Umstand, dass der Gutachter - kurz nach ersatzloser Aufhebung einer ersten Vormundschaft - die erneute Entmündigung der betreffenden Person bei der Vormundschaftsbehörde betreibt, diesen Gutachter als nicht mehr unparteilich bzw. unbefangen erscheinen, weshalb das von ihm erstellte Gutachten nicht verwertet werden darf (Erw. 4.4).
1. Aus § 84 Abs. 1 EG ZGB folgt nicht, dass der an einer kantonalen Krankenanstalt tätige behandelnde Arzt nicht alleiniger Gutachter im Entmündigungsprozess sein darf (Erw. 2.3).
2. Weder der Umstand, dass der Gutachter behandelnder Arzt eines Interdizenden ist, noch dass er diesen bereits in einem früheren vormundschaftlichen Verfahren begutachtet hat, begründet für sich allein den Anschein der Befangenheit (Erw. 3.1 und 3.2).
3. Hingegen lässt der Umstand, dass der Gutachter - kurz nach ersatzloser Aufhebung einer ersten Vormundschaft - die erneute Entmündigung der betreffenden Person bei der Vormundschaftsbehörde betreibt, diesen Gutachter als nicht mehr unparteilich bzw. unbefangen erscheinen, weshalb das von ihm erstellte Gutachten nicht verwertet werden darf (Erw. 4.4).
ZR 101 (2002) Nr. 25: Abgrenzung Eheschutz- und Scheidungsgericht im Rechtsmittelverfahren
Art. 137, Art. 173 ff. ZGB. § 215 Ziff. 7, § 272 ZPO. Sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz im Eheschutzverfahren.Wird nach Erlass einer erstinstanzlichen Eheschutzverfügung die Scheidungsklage eingereicht, bleibt die Rechtsmittelinstanz zur materiellen Behandlung des Rekurses gegen den Eheschutzentscheid bezüglich sämtlicher, auch in die Zukunft wirkender Regelungen zuständig (Änderung der Rechtsprechung).
ZR 101 (2002) Nr. 23: Verweigerung der Teilung einer Austrittsleistung infolge offensichtliche Unbilligkeit
Art. 123 Abs. 2 ZGB. Verweigerung der Teilung einer Austrittsleistung.Die offensichtliche Unbilligkeit des Art. 123 Abs. 2 ZGB kann nicht in einem allgemeinen Ungleichgewicht der finanziellen Kapazitäten der Parteien liegen. Art. 123 Abs. 2 ZGB muss von einer speziellen und qualifizierten vorsorgerechtlichen Unbilligkeit handeln, welche es ausnahmsweise rechtfertigt, von der Teilung ganz oder teilweise abzusehen. Nur wenn durch die Teilung der Vorsorgeleistungen ein krasses Ungleichgewicht zwischen der Vorsorge des Ehemannes und derjenigen der Ehefrau entstehen würde, kommt ein Ausschluss in Frage.
ZR 101 (2002) Nr. 20:
Art. 274a, 275 ZGB. Besuchsrecht des (Stief-)Vaters.Es ist unzweckmässig und dem Kindeswohl nicht zuträglich, Besuche eines elfjährigen Kindes bei seinem Stiefvater, der mit seiner Mutter zerstritten ist, davon abhängig zu machen, ob es im Einzelfall gehen will oder nicht.
ZR 101 (2002) Nr. 15:
Art. 316 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 sowie 420 Abs. 2 ZGB. § 41 Satz 2 und § 56b Abs. 1 EG ZGB. § 44a Ziff. 1 GVG. §§ 280a-j ZPO. Drittinstanzliche Zuständigkeit bei der Pflegekinderfürsorge.
Der Entscheid des (als erste Rechtsmittelinstanz über einer Vormundschaftsbehörde fungierenden) Bezirksrats betreffend Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zwecks späterer Adoption ist mit Rekurs beim Obergericht und weder mit einem solchen beim Regierungsrat noch mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten.
Der Entscheid des (als erste Rechtsmittelinstanz über einer Vormundschaftsbehörde fungierenden) Bezirksrats betreffend Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zwecks späterer Adoption ist mit Rekurs beim Obergericht und weder mit einem solchen beim Regierungsrat noch mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten.
ZR 101 (2002) Nr. 13:
§§ 128 ff. StPO. Allgemeine Zeugnispflicht und familiäres Zeugnisverweigerungsrecht; Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Zeugnispflicht.Unwiderruflichkeit des Verzichts auf Geltendmachung des familiären Zeugnisverweigerungsrechts? (Frage offen gelassen; Erw. II/1a-d). Zur Abgrenzung zwischen Ausübung des familiären Zeugnisverweigerungsrechts und der grundsätzlichen Aussageverweigerung (Erw. II/1e/aa). Bei der Frage der Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber dem nicht aussagewilligen Zeugen hat eine den konkreten Umständen angemessene Interessenabwägung stattzufinden; in casu durfte von Zwangsmassnahmen abgesehen werden (Erw. II/1e/bb-1g).
ZR 101 (2002) Nr. 5:
§§ 271/272, 289 ZPO. Rekursfähigkeit eines von einem
zürcherischen Gericht gefällten erstinstanzlichen Entscheids betreffend
vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsprozess. Gutheissung
einer Nichtigkeitsbeschwerde ohne vorgängige Anhörung des
Beschwerdegegners.
Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem der hiesige (Summar-)Richter während der Rechtshängigkeit eines im Ausland geführten Ehescheidungsprozesses der Sache nach über vorsorgliche Massnahmen (in casu: Vermögenssperre zur Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche) entschieden hat, ist der Rekurs gestützt auf § 272 ZPO zulässig; § 271 Abs. 2 ZPO findet auf diesen Fall keine Anwendung (Erw. II/4-5). Unter besonderen Umständen (insbes. Gefahr der Vereitelung der anbegehrten Massnahme) kann eine Nichtigkeitsbeschwerde auch gutgeheissen werden, ohne dem Beschwerdegegner zuvor Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (Erw. III).
Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem der hiesige (Summar-)Richter während der Rechtshängigkeit eines im Ausland geführten Ehescheidungsprozesses der Sache nach über vorsorgliche Massnahmen (in casu: Vermögenssperre zur Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche) entschieden hat, ist der Rekurs gestützt auf § 272 ZPO zulässig; § 271 Abs. 2 ZPO findet auf diesen Fall keine Anwendung (Erw. II/4-5). Unter besonderen Umständen (insbes. Gefahr der Vereitelung der anbegehrten Massnahme) kann eine Nichtigkeitsbeschwerde auch gutgeheissen werden, ohne dem Beschwerdegegner zuvor Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (Erw. III).
ZR 101 (2002) Nr. 3: Eheschutzmassnahmen und Scheidungsverfahren
Art. 171 ff. ZGB; Art. 10, 24 Abs. 3, Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 65 IPRG. Erlass von Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnahmen bei Rechtshängigkeit einer Scheidungsklage im Ausland; Abgrenzung. Indirekte Zuständigkeit unter Berücksichtigung des ehemaligen Flüchtlingsstatus der Parteien. Gehörige Vorladung im ausländischen Verfahren.Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob auf ein Eheschutzbegehren trotz Rechtshängigkeit einer Scheidungsklage im Ausland und an sich gegebenen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 10 IPRG einzutreten ist, ist die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit des vom ausländischen Gericht zu fällenden Scheidungsurteils entscheidend. Im Falle einer negativen Anerkennungsprognose ist der Erlass von Eheschutzmassnahmen zulässig.
ZR 101 (2002) Nr. 2: Mündlichkeit des Eheschutzsverfahrens
Art. 172 ff. ZGB; § 119 Ziff. 4, § 206 und 208 ZPO. Mündlichkeit des Eheschutzverfahrens. Androhung von Säumnisfolgen.Das Eheschutzverfahren ist von Bundesrechts wegen mündlich durchzuführen. Ob der beklagten Partei im Eheschutzverfahren gestützt auf § 206 ZPO Gelegenheit zur schriftlichen Antwort eingeräumt werden darf, erscheint fraglich. Selbst wenn indes von der Zulässigkeit der Fristansetzung zur Erstattung einer schriftlichen Klageantwort auszugehen wäre, darf dies jedenfalls nicht dazu führen, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet. Säumnisfolgen dürfen daher nicht bereits mit dieser Fristansetzung, sondern erst mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung angedroht werden.
2001
ZR 100 (2001) Nr. 103:
§ 177 Abs. 2 GVG; §§ 129 ff. GVG. Zustellungen von gerichtlichen Vorladungen und Entscheiden an im gleichen Haushalt lebende Personen. Unzulässigkeit des Säumnisverfahrens bei ungenügender Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung.Leben beide Prozessparteien im gleichen Haushalt, so sind Gerichtsurkunden mittels Vermerk "eigenhändig" einer jeden Partei persönlich zuzustellen (Bestätigung der Rechtsprechung nach der Revision der den Postverkehr betreffenden Bundesgesetze) (Erw. 3.b).
Wurde eine Gerichtsurkunde nicht ordnungsgemäss zugestellt, so ist nicht abzuklären, ob der Adressat von deren Inhalt gleichwohl rechtzeitig Kenntnis erhalten hat (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 3.c).
ZR 100 (2001) Nr. 85: Pflicht zu Kindes-Naturalunterhalt berechtigt zu freier Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Art. 276 Abs. 2 ZGB, Art. 329 Abs. 3, Art. 336 OR. Missbräuchliche Kündigung.Kündigung wegen Pflege des kranken Kindes; Einsprache per Fax.
ZR 100 (2001) Nr. 69:
Art. 320 OR. Arbeitsvertrag.Arbeitsleistung im Konkubinat.
ZR 100 (2001) Nr. 60: Namensänderung des Kindes
Gesetz betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (Anpassungsgesetz); Auswirkungen auf das Verfahren betreffend Namensänderung.Seit dem Inkrafttreten des Anpassungsgesetzes am 1. Januar 2001 kommt der Direktion der Justiz und des Innern in gerichtlichen Verfahren betreffend Namensänderung keine Parteistellung mehr zu (Erw. II.1.2).
Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 270 Abs. 2 ZGB; Namensänderung bei einem Kind unverheirateter Eltern.
Das Kind unverheirateter Eltern erhält von Gesetzes wegen den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes trägt (Art. 270 Abs. 2 ZGB). Hat die Mutter diesen Namen durch eine vor der Geburt des Kindes aufgelöste Ehe erworben, trägt das Kind dementsprechend den Namen des früheren Ehemannes der Mutter. Der Umstand, dass seitens des Kindes keine Beziehung zum früheren Ehemann der Mutter und dessen Verwandtschaft besteht, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar (Erw. II.2.3).
ZR 100 (2001) Nr. 54: Keine Kindesvertretung bei zu kleinem Kind
Art. 146 ZGB. Kindesvertretung.Es erscheint -- zumal die ungefilterte Kenntnisnahme der Meinung des Kindes und die Respektierung von dessen Persönlichkeit primäre Anliegen des Instituts der Kindesvertretung gemäss Art. 146 ZGB sind -- in der Regel weder zweckmässig noch sinnvoll, einem Kleinkind (2 1/2 Jahre), das noch nicht sprechen kann und bei welchem die Unmöglichkeit einer Kommunikation auf der Hand liegt, einen Vertreter zu bestellen.
ZR 100 (2001) Nr. 51:
Art. 336 Abs. 1 lit. b OR. Missbräuchliche Kündigung.Ausübung verfassungsmässiger Rechte, hier: persönliche zwischenmenschliche Beziehung. Frage bejaht, ob Kündigung wegen Freundschaft zu ehemaliger Arbeitskollegin erfolgte. Kündigung als missbräuchlich qualifiziert.
ZR 100 (2001) Nr. 49: Keine Zuständigkeit des Eheschutz-, Scheidungs- und Massnahmegerichts zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 137 Abs. 2, Art. 145, Art. 175 ff. ZGB; § 115 Ziff. 4, §§ 278/267 ZPO. Keine Zuständigkeit des Eheschutz-, Scheidungs- und Massnahmerichters zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den andern für mündige Kinder. Untersuchungsmaxime und Novenrecht hinsichtlich der vom Scheidungs- bzw. Massnahmerichter zu regelnden Kinderbelange.Der Eheschutz-, Scheidungs- und Massnahmerichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder der Parteien zusprechen. Dementsprechend gehören die Bedarfspositionen mündiger Kinder nicht (mehr) in die Familien- bzw. Gesamt(bedarfs)rechnung (Erw. II/3.2). Die hinsichtlich der Kinderbelange bundesrechtlich statuierte Untersuchungsmaxime gilt umfassend. Deshalb sind -- entgegen überholter früherer Auffassung -- vom Gericht auch Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen und allenfalls abzuklären, die sich zugunsten des Unterhaltspflichtigen und zum Nachteil des Kindes auswirken (Erw. II/5).
ZR 100 (2001) Nr. 45: Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
Art. 175 ZGB; § 281 Ziff. 3 ZPO. Voraussetzungen der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Lichte des neuen Ehescheidungsrechtes.Es verletzt -- insbesondere auch im Hinblick auf das neue Ehescheidungsrecht (v.a. Art. 114 ZGB) -- kein klares Recht, wenn vom Richter im Eheschutzverfahren (in weiter Auslegung der Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung der Persönlichkeit) für die Bewilligung des Getrenntlebens nur der unverrückbare Trennungswillen eines Partners geprüft wird.
ZR 100 (2001) Nr. 40:
§§ 189 und 202 ZPO. Art. 175 und 176 ZGB. Anspruch auf Gesamtentscheid im Eheschutzverfahren.Der für das Scheidungs- und Trennungsverfahren verankerte Anspruch auf einen Gesamtentscheid gilt für die eheschutzrichterliche Regelung des Getrenntlebens im Sinne von Art. 175 und 176 ZGB analog. Es ist unzulässig, lediglich einen Teil der anbegehrten Folgen des eheschutzrichterlichen Getrenntlebens zu regeln und die weiteren Anträge in einen gesonderten Entscheid zu verweisen. Drohenden und nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteilen ist nicht über die Ausfällung eines Teilentscheides, sondern vielmehr mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes zu begegnen. Auch der Eheschutzrichter ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens befugt.
ZR 100 (2001) Nr. 37: Kostenfolge bei Abschreibung der Scheidung auf gemeinsames Begehren
§ 64 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 ZPO. Art. 111/112 ZGB.
Kosten- und Entschädigungsregelung bei Abweisung des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens infolge ausgebliebener Bestätigung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB.
Wird das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 oder 112 ZGB abgewiesen, weil die Bestätigung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB ausbleibt oder ein expliziter Widerruf erfolgt, sind die Kosten den Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen.
Wird das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 oder 112 ZGB abgewiesen, weil die Bestätigung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB ausbleibt oder ein expliziter Widerruf erfolgt, sind die Kosten den Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen.
ZR 100 (2001) Nr. 36: Erlass von Teilentscheiden im Massnahmeverfahren
§§ 189 und 110 Abs. 2 ZPO. Art. 137 ZGB. Erlass von Teilentscheiden im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB.
Da der Erlass eines Teilentscheides im vorsorglichen Massnahmeverfahren oft die Gefahr einer Prozessverschleppung in sich birgt und damit dem Ziel einer raschen und unkomplizierten Gesamterledigung widerspricht, ist in entsprechenden Verfahren grundsätzlich von der Ausfällung von Teilentscheiden in zusammengehörenden Regelungsbereichen abzusehen. Besonderer Dringlichkeit bezüglich der Regelung einzelner Bereiche ist mit der Anordnung einer provisorischen Massnahme im Sinne von § 110 Abs. 2 ZPO Rechnung zu tragen.
Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters zur Regelung des Getrenntlebens während einem ausländischen Scheidungsverfahren: Soweit lediglich Unterhaltsbeiträge im Streit liegen, im ausländischen Verfahren keine für den hiesigen Prozess relevante Litispendenz vorliegt und keine Einwendungen erhoben werden, lässt sich eine schweizerische Zuständigkeit auf Art. 18 LugÜ; bzw. Art. 6 IPRG (Einlassung) abstützen.
Tätlichkeiten können einen schwerwiegenden Grund darstellen, der die Fortsetzung der Ehe als unzumutbar erscheinen lässt; Klagegutheissung.
Da der Erlass eines Teilentscheides im vorsorglichen Massnahmeverfahren oft die Gefahr einer Prozessverschleppung in sich birgt und damit dem Ziel einer raschen und unkomplizierten Gesamterledigung widerspricht, ist in entsprechenden Verfahren grundsätzlich von der Ausfällung von Teilentscheiden in zusammengehörenden Regelungsbereichen abzusehen. Besonderer Dringlichkeit bezüglich der Regelung einzelner Bereiche ist mit der Anordnung einer provisorischen Massnahme im Sinne von § 110 Abs. 2 ZPO Rechnung zu tragen.
ZR 100 (2001) Nr. 30: Einlassung im Eheschutzverfahren nach IPR
Art. 10 IPRG. Art. 18 LugÜ. Art. 6 IPRG. Einlassung im Eheschutzverfahren.Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters zur Regelung des Getrenntlebens während einem ausländischen Scheidungsverfahren: Soweit lediglich Unterhaltsbeiträge im Streit liegen, im ausländischen Verfahren keine für den hiesigen Prozess relevante Litispendenz vorliegt und keine Einwendungen erhoben werden, lässt sich eine schweizerische Zuständigkeit auf Art. 18 LugÜ; bzw. Art. 6 IPRG (Einlassung) abstützen.
ZR 100 (2001) Nr. 25: Scheidung auf Unzumutbarkeit
Art. 115 ZGB. Scheidung. Unzumutbarkeit.Tätlichkeiten können einen schwerwiegenden Grund darstellen, der die Fortsetzung der Ehe als unzumutbar erscheinen lässt; Klagegutheissung.
ZR 100 (2001) Nr. 24: Gütertrennung im Eheschutz
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Eheschutzrichterliche Anordnung der Gütertrennung.Steht aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände fest, dass keine oder nur geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist und nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB eingereicht werden wird, hat der Eheschutzrichter auf entsprechendes Begehren die Gütertrennung anzuordnen.
ZR 100 (2001) Nr. 4: Eheschutzmassnahmen und Scheidungsverfahren
aArt. 137 ZGB. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsrecht.Die bei Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt bereits angeordneten vorsorglichen Massnahmen dauern fort. Sie können, solange kein rechtskräftiger Entscheid über den nachehelichen Unterhalt vorliegt, abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben (Erw. 1.1). Die Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge kann verweigert werden, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Endurteil kein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB zu erwarten ist (Erw. 2.1).
2000
ZR 99 (2000) Nr. 68:
Art. 320 OR. Abschluss Arbeitsvertrag. Fragen.Frage nach Schwangerschaft zulässig? Bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten ist die Offenbarungspflicht bezüglich Schwangerschaft zu bejahen.
ZR 99 (2000) Nr. 67:
Art. 175 ZGB. Voraussetzung des Getrenntlebens.In die Abwägung zwischen der Solidarität zum Ehegatten und Anspruch auf Eigenständigkeit ist auch subjektiv Empfundenes miteinzubeziehen.
ZR 99 (2000) Nr. 62:
Art. 115 ZGB. Art. 142 aZGB. Art. 7b SchlT/ZGB.Schwerwiegender Grund und Unzumutbarkeit einer Wartefrist im Verhältnis zum Scheidungsgrund der Zerrüttung alten Rechts; Klageabweisung.
§ 64 Abs. 2 und 3 und § 68 ZPO.
Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Abweisung einer vorinstanzlich gutgeheissenen Klage auf Grund des neuen Rechts.
ZR 99 (2000) Nr. 51: Güterrechtliche Auseinandersetzung und SchKG 207 Abs. 4
Art. 207 Abs. 4 SchKG. Familienrechtliche Prozesse.Ein Prozess betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ist keine familienrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 207 Abs. 4 SchKG.
ZR 99 (2000) Nr. 48:
§§ 64 und 65 ZPO. Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Abweisung einer noch unter altem Recht, indessen kurz vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts eingereichten Scheidungsklage.ZR 99 (2000) Nr. 47:
aArt. 148 Abs. 1 ZGB. Art. 7b SchlT/ZGB. Teilrechtskraft und Übergangsrecht. Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 ZGB. Art. 7b SchlT/ZGB. Fristansetzung zur Zustimmungserklärung und Übergangsrecht. Art. 122 ff. ZGB. Fristansetzung zur Stellungnahme betreffend Freizügigkeitsansprüche.ZR 99 (2000) Nr. 46:
Art. 115 ZGB. Art. 139 aZGB.Schwerwiegender Grund und Unzumutbarkeit einer Wartefrist im Verhältnis zum Scheidungsgrund des entehrenden Verbrechen alten Rechts; Klagegutheissung.
ZR 99 (2000) Nr. 45:
Art. 115 ZGB. Art. 142 aZGB. Art. 7b SchlT/ZGB.Schwerwiegender Grund und Unzumutbarkeit einer Wartefrist im Verhältnis zum Scheidungsgrund der Zerrüttung alten Rechts; Klageabweisung.
§ 64 Abs. 2 und 3 und § 68 ZPO.
Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Abweisung einer vorinstanzlich gutgeheissenen Klage aufgrund des neuen Rechts.
ZR 99 (2000) Nr. 25: Notbedarf
aArt. 145 Abs. 2 ZGB. Art. 163 ZGB. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs. Vorsorgliche Massnahmen: Familienrechtlicher Notbedarf im Unterschied zum betreibungsrechtlichen Notbedarf.Bei der Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs können auch freiwillige Versicherungen massgeblich sein, wenn sie bisheriger Lebenshaltung entsprechen und den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst sind.
ZR 99 (2000) Nr. 17: Leistungsfähigkeit bei Vermögensentäusserung und Rechtsmissbrauch
Art. 2 Abs. 2, Art. 145, 163 ZGB. Leistungsfähigkeit bei Vermögensentäusserung.Es ist grundsätzlich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, wonach auf die effektive Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abzustellen ist, wenn eine -- sei es auch verschuldete oder aus bösem Willen vorgenommene -- Vermögensentäusserung nicht rückgängig gemacht werden kann. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist jedoch zu prüfen, ob die Vermögenstransaktion im Wissen um bestehende und dadurch tangierte Unterhaltsverpflichtungen gegen das Verbot des Rechtsmissbrauches verstösst.