Montag, 10. September 2012

BGer - Kindesvertretung / Kindesanwalt vor Bundesgericht: Praxisklärung

BGer 5A_768/2011 (20.02.2012); Art. 299 ZPO, BGG

"Nicht einzutreten ist schliesslich auf den von der Kinderbeiständin gestellten Antrag um Bestellung eines Kinderanwalts nach Art. 299 ZPO. Die Zivilprozessordnung regelt nur das Verfahren vor den kantonalen Instanzen (Art. 1 ZPO). Im Verfahren vor dem Bundesgericht findet sie keine Anwendung. Das auf das Verfahren vor Bundesgericht anwendbare Bundesgerichtsgesetz sieht eine entsprechende Vertretung des Kindes nicht vor." (E. 1.5).