BGer 5A_768/2011 (20.02.2012); Art. 299 ZPO, BGG
"Nicht einzutreten ist schliesslich auf den von der Kinderbeiständin
gestellten Antrag um Bestellung eines Kinderanwalts nach Art. 299 ZPO.
Die Zivilprozessordnung regelt nur das Verfahren vor den kantonalen
Instanzen (Art. 1 ZPO). Im Verfahren vor dem Bundesgericht findet sie
keine Anwendung. Das auf das Verfahren vor Bundesgericht anwendbare
Bundesgerichtsgesetz sieht eine entsprechende Vertretung des Kindes
nicht vor." (E. 1.5).