Montag, 17. September 2012

Schweiz - Zwangsheirat, Zwangseintragung: Massnahmen

In 2 Schritten soll ein umfassendes Regime zur Bekämpfung von Zwangsheiraten (Ehe) und Zwangseintragungen (EgP) geschaffen werden (Unterlagen: BJ; Parlament):
  • Per 15. Juni 2012 haben die Räte das BG über Massnahmen gegen Zwangsheiraten verabschiedet (fakultative Referendumsfrist läuft am 4.10.2012 ab; BBl 2012 5937). Es führt für die Ehe und die eingetragene Partnerschaft (EgP) im Wesentlichen je zwei neue Ungültigkeitsgründe - mit entsprechenden Anpassungen in AuG, AsylG, ZGB, PartG, IPRG, StGB - ein:
    • Ein Partner hat die Ehe oder EgP nicht aus freiem Willen begründet (nArt. 105 Ziff. 5 und nArt. 106 Abs. 1 ZGB/nArt. 9 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 PartG, s. auch nArt. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB/nArt. 6 Abs. 1 PartG).
    •  Ein Partner war bei der Trauung/Beurkundung minderjährig, vorbehalten die Aufrechterhaltung der Begründung entspricht den überwiegenden Interessen des (damals) Minderjährigen (nArt. 105 Ziff. 6 und nArt. 106 Abs. 1 ZGB/nArt. 9 Abs. 2 und nArt. 9 Abs. 2 PartG).
    • Zusätzlich wird namentlich IPRG 44 Abs. 2 aufgehoben, die Ungültigerklärung im IPRG geregelt (nArt. 45a IPRG) und ein qualifizierter Nötigungstatbestand (nArt. 181a StGB) eingeführt.
    • Zusätzlich werden Bundesgerichtspraxis und Verfahrensvorschriften (Meldepflichten, Verfahrenskoordination/Sistierung) kodifiziert.
  • Der Bundesrat setzt das BG über Massnahmen gegen Zwangsheiraten auf den 1. Juli 2013 in Kraft (Medienmitteilung vom 27.03.2013).

  • Per Medienmitteilungen vom 14.09.2012 teilt der Bundesrat mit, dass per 1.1.2013 ein fünfjähriges Programm gegen Zwangsheiraten eingeleitet wird mit dem Ziel, "[...] die Zusammenarbeit unter Beratungsstellen, Berufsleuten und Schulen zu verstärken und Lücken bei Prävention, Beratung, Schutz und Schulung zu schliessen" (hier).
Dazu auch die Studie, worauf sich die Massnahmen stützen, (hier), und der Bericht des Bundesrates vom September 2012 (hier).