In 2 Schritten soll ein umfassendes Regime zur Bekämpfung von Zwangsheiraten (Ehe) und Zwangseintragungen (EgP) geschaffen werden (Unterlagen: BJ; Parlament):
- Per 15. Juni 2012 haben die Räte das BG über Massnahmen gegen Zwangsheiraten verabschiedet (fakultative Referendumsfrist läuft am 4.10.2012 ab; BBl 2012 5937). Es führt für die Ehe und die eingetragene Partnerschaft (EgP) im Wesentlichen je zwei neue Ungültigkeitsgründe - mit entsprechenden Anpassungen in AuG, AsylG, ZGB, PartG, IPRG, StGB - ein:
- Ein Partner hat die Ehe oder EgP nicht aus freiem Willen begründet (nArt. 105 Ziff. 5 und nArt. 106 Abs. 1 ZGB/nArt. 9 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 PartG, s. auch nArt. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB/nArt. 6 Abs. 1 PartG).
- Ein Partner war bei der Trauung/Beurkundung minderjährig, vorbehalten die Aufrechterhaltung der Begründung entspricht den überwiegenden Interessen des (damals) Minderjährigen (nArt. 105 Ziff. 6 und nArt. 106 Abs. 1 ZGB/nArt. 9 Abs. 2 und nArt. 9 Abs. 2 PartG).
- Zusätzlich wird namentlich IPRG 44 Abs. 2 aufgehoben, die Ungültigerklärung im IPRG geregelt (nArt. 45a IPRG) und ein qualifizierter Nötigungstatbestand (nArt. 181a StGB) eingeführt.
- Zusätzlich werden Bundesgerichtspraxis und Verfahrensvorschriften (Meldepflichten, Verfahrenskoordination/Sistierung) kodifiziert.
- Der Bundesrat setzt das BG über Massnahmen gegen Zwangsheiraten auf den 1. Juli 2013 in Kraft (Medienmitteilung vom 27.03.2013).
- Per Medienmitteilungen vom 14.09.2012 teilt der Bundesrat mit, dass per 1.1.2013 ein fünfjähriges Programm gegen Zwangsheiraten eingeleitet wird mit dem Ziel, "[...] die Zusammenarbeit unter Beratungsstellen, Berufsleuten und Schulen zu verstärken und Lücken bei Prävention, Beratung, Schutz und Schulung zu schliessen" (hier).