Montag, 12. November 2012

BGer - Die Erzielung von höheren Sozialhilfeleistungen stellt keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 49 AuG dar: Praxisklärung

BGer 2C_40/2012; Art. 42 Abs. 1 AuG und Art. 49 AuG

Die Erzielung von höheren Sozialhilfeleistungen stellt keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 49 AuG dar, und erlaubt den Eheleuten somit nicht, vom Erfordernis des Zusammenwohnens i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AuG abzuweichen.
Der togolesische Beschwerdeführer verheiratete sich am 16. Februar 2004 mit einer Schweizer Bürgerin. Nach rund 18 Monaten hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf und lebten fortan in zwei getrennten Wohnungen. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Waadt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Folge im Wissen um den Sachverhalt regelmässig verlängerte, lehnte es mit Verfügung vom 26. Mai 2011 eine weitere Verlängerung ab. Der kantonale Instanzenzug blieb erfolglos, weshalb der Beschwerdeführer sich ans Bundesgericht wandte.
Das Bundesgericht hob erneut hervor, dass die Verlängerung der durch die Verheiratung mit einem Schweizer Bürger erlangte Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen ein Zusammenleben der Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt vorausgesetzt (Art. 42 AuG). Davon werde nur bei Vorliegen wichtiger Gründe (familiäre oder berufliche E. 4.) und weiterhin bestehender Familiengemeinschaft abgewichen (Art. 49 AuG).
Der Beschwerdeführer stützte sich denn auch auf Art. 49 AuG, indem er behauptete, dass die getrennten Wohnorte zwingend notwendig gewesen seien, da die Sozialhilfeleistungen zu Gunsten seiner Ehefrau anderenfalls reduziert worden wären. Zudem berief er sich auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, indem er ausführte, dass er die Notwendigkeit eines gemeinsamen Haushaltes nicht habe erkennen können, nachdem die Behörden ihm die Aufenthaltsbewilligung zunächst mehrmals verlängert hatten.
Diese Argumentation vermochte vor Bundesgericht nicht zu überzeugen: Art. 49 AuG sei keine Schutzbestimmung zu Gunsten eines Rechts auf Sozialhilfemissbrauch und stelle entsprechend keinen wichtigen Grund dar, der es rechtfertigen würde, von der Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts abzuweichen (E. 4.). Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht auf Art. 49 AuG berufen.
Auch würde das Verhalten der kantonalen Behörde nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, da die Behörde dem Beschwerdeführer nie zugesichert habe, dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 49 AuG erfolgen würde (E. 5.).