BGer 2C_40/2012; Art. 42 Abs. 1 AuG und Art. 49 AuG
Die Erzielung von höheren Sozialhilfeleistungen stellt keinen
wichtigen Grund i.S.v. Art. 49 AuG dar, und erlaubt den Eheleuten
somit nicht, vom Erfordernis des Zusammenwohnens i.S.v. Art. 42 Abs. 1
AuG abzuweichen.
Der togolesische Beschwerdeführer verheiratete sich am 16. Februar
2004 mit einer Schweizer Bürgerin. Nach rund 18 Monaten hoben die
Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf und lebten fortan in zwei
getrennten Wohnungen. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Waadt die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Folge im Wissen um
den Sachverhalt regelmässig verlängerte, lehnte es mit Verfügung vom
26. Mai 2011 eine weitere Verlängerung ab. Der kantonale Instanzenzug
blieb erfolglos, weshalb der Beschwerdeführer sich ans Bundesgericht
wandte.
Das Bundesgericht hob erneut hervor, dass die Verlängerung der durch
die Verheiratung mit einem Schweizer Bürger erlangte
Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen ein Zusammenleben der
Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt vorausgesetzt (Art. 42 AuG).
Davon werde nur bei Vorliegen wichtiger Gründe (familiäre oder
berufliche E. 4.) und weiterhin bestehender Familiengemeinschaft
abgewichen (Art. 49 AuG).
Der Beschwerdeführer stützte sich denn auch auf Art. 49 AuG, indem
er behauptete, dass die getrennten Wohnorte zwingend notwendig gewesen
seien, da die Sozialhilfeleistungen zu Gunsten seiner Ehefrau
anderenfalls reduziert worden wären. Zudem berief er sich auf eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, indem er ausführte,
dass er die Notwendigkeit eines gemeinsamen Haushaltes nicht habe
erkennen können, nachdem die Behörden ihm die Aufenthaltsbewilligung
zunächst mehrmals verlängert hatten.
Diese Argumentation vermochte vor Bundesgericht nicht zu überzeugen:
Art. 49 AuG sei keine Schutzbestimmung zu Gunsten eines Rechts auf
Sozialhilfemissbrauch und stelle entsprechend keinen wichtigen Grund
dar, der es rechtfertigen würde, von der Voraussetzung eines
gemeinsamen Haushalts abzuweichen (E. 4.). Der Beschwerdeführer könne
sich daher nicht auf Art. 49 AuG berufen.
Auch würde das Verhalten der kantonalen Behörde nicht gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, da die Behörde dem
Beschwerdeführer nie zugesichert habe, dass eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 49 AuG erfolgen würde
(E. 5.).