BGer 5A_234/2012 (Publ. vorgesehen); Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Gegenstand des Urteils ist ein
Scheidungsverfahren zwischen einem Ehepaar mit einem gemeinsamen
ehelichen Kind sowie einem nichtgemeinsamen unehelichen (anerkannten)
Kind des Ehemannes. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab die
güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, die dem
ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Es
stand fest, dass der Ehemann (Beschwerdeführer) - neben dem
Kindesunterhalt von Juli 2005 bis November 2007 an das uneheliche Kind -
monatliche Zahlungen von Fr. 4'000.-- an die Mutter des unehelichen
Kindes geleistet hatte (E. 3). Rechtsfrage ist, wie die Zahlungen an die Mutter für die Mutter ("vertraglicher Betreuungsunterhalt") zu behandeln sind (ungenau gewisse andere Besprechungen des Entscheids).
Mit der Vorinstanz (Obergericht Zug) hält
das Bundesgericht dafür, dass die Geldzahlungen des Vaters an die
Mutter seines nichtehelichen Sohnes als unentgeltliche Zuwendungen nach
Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 zu seiner Errungenschaft hinzuzurechnen sind. Es
hat erwogen, dass es sich bei den Zahlungen - anders als bei den
Unterhaltsbeiträgen an das Kind - nicht um die Erfüllung einer
gesetzliche Pflicht handle. Die Zuwendung kann nicht als Leistung
aufgrund von Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2
ZGB subsumiert werden (E. 3.3.2). Auch besteht de lege lata (und auch in absehbarer Zukunft) kein gesetzlicher Betreuungsunterhalt der unverheirateten Mutter (E.
3.3.2). Ebenso wenig läge die Verletzung einer sittlichen Pflicht vor,
wenn der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet hätte; der Vater
hatte hierauf plädiert (E. 3.1; zum Lehrstreit betreffend die
Berücksichtigung sittlicher Pflichten E. 3.3.1, i.c. offen gelassen)
während das BGer von einem Unterhaltsvertrag ausgeht (E. 3.3.3) und
diesen wohl (unklar) als Schenkungsversprechen qualifiziert (vgl. E. 3.3.2 if und
3.3.3). Eine sittliche Pflicht aufgrund der tatsächlichen konkreten
Erziehungslasten oder aus einem Konkubinatsverhältnis hatte die
Vorinstanz verneint, was nicht in Frage gestellt wurde. Das Vorbringen
des Vaters, er habe auf das (konkludente) Einverständnis der Ehefrau
vertrauen dürfen, wurde als nicht hinreichend bewiesen erachten (E. 3.2
und 3.4).