Donnerstag, 13. Dezember 2012

BGE - Betreuungsunterhalt an die Mutter des ausserehelichen Kindes als unentgeltliche Zuwendung i.S.v. Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Praxisklärung

BGer 5A_234/2012 (Publ. vorgesehen); Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Gegenstand des Urteils ist ein Scheidungsverfahren zwischen einem Ehepaar mit einem gemeinsamen ehelichen Kind sowie einem nichtgemeinsamen unehelichen (anerkannten) Kind des Ehemannes. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, die dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Es stand fest, dass der Ehemann (Beschwerdeführer) - neben dem Kindesunterhalt von Juli 2005 bis November 2007 an das uneheliche Kind - monatliche Zahlungen von Fr. 4'000.-- an die Mutter des unehelichen Kindes geleistet hatte (E. 3). Rechtsfrage ist, wie die Zahlungen an die Mutter für die Mutter ("vertraglicher Betreuungsunterhalt") zu behandeln sind (ungenau gewisse andere Besprechungen des Entscheids).
Mit der Vorinstanz (Obergericht Zug) hält das Bundesgericht dafür, dass die Geldzahlungen des Vaters an die Mutter seines nichtehelichen Sohnes als unentgeltliche Zuwendungen nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 zu seiner Errungenschaft hinzuzurechnen sind. Es hat erwogen, dass es sich bei den Zahlungen - anders als bei den Unterhaltsbeiträgen an das Kind - nicht um die Erfüllung einer gesetzliche Pflicht handle. Die Zuwendung kann nicht als Leistung aufgrund von Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB subsumiert werden (E. 3.3.2). Auch besteht de lege lata (und auch in absehbarer Zukunft) kein gesetzlicher Betreuungsunterhalt der unverheirateten Mutter (E. 3.3.2). Ebenso wenig läge die Verletzung einer sittlichen Pflicht vor, wenn der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet hätte; der Vater hatte hierauf plädiert (E. 3.1; zum Lehrstreit betreffend die Berücksichtigung sittlicher Pflichten E. 3.3.1, i.c. offen gelassen) während das BGer von einem Unterhaltsvertrag ausgeht (E. 3.3.3) und diesen wohl (unklar) als Schenkungsversprechen qualifiziert (vgl. E. 3.3.2 if und 3.3.3). Eine sittliche Pflicht aufgrund der tatsächlichen konkreten Erziehungslasten oder aus einem Konkubinatsverhältnis hatte die Vorinstanz verneint, was nicht in Frage gestellt wurde. Das Vorbringen des Vaters, er habe auf das (konkludente) Einverständnis der Ehefrau vertrauen dürfen, wurde als nicht hinreichend bewiesen erachten (E. 3.2 und 3.4).