OGer ZH, Urteil des Präsidenten des Obergerichts vom 13. August 2012 (ZR 8/2012 Nr. 78): Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
Die Regeste des Urteils fasst das Massgebende treffend zusammen:
"Das Erfordernis der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes nach
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen
unter 20 Jahren für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich
gegeben, da die Prozessführung gegen diese in aller Regel eine hohe
Belastung darstellt und zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer
Überforderung führen kann."
Wieso die Grenze allerdings bei 20 Jahren bzw., ob diese überhaupt bei einem betragsmässigen Alter zu ziehen ist, sei hier in Frage gestellt.
Wieso die Grenze allerdings bei 20 Jahren bzw., ob diese überhaupt bei einem betragsmässigen Alter zu ziehen ist, sei hier in Frage gestellt.