BGer 5A_702/2012 (zur Publ. bestimmt); Art. 256 Abs. 2 ZGB, Art. 258 Abs. 2 ZGB, Art. 70 ZPO
Das durch Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter begründete Kindesverhältnis (Vermutungsfolge, Art. 255 ZGB) kann nach Art. 256 ff. ZGB angefochten werden. Die Klage des Ehemannes oder seiner Eltern richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter, Art. 256 Abs. 2 ZGB und Art. 258 Abs. 2 ZGB.
Der vorliegende Bundesgerichtsentscheid bestätigt
folgende bisherige Bundesgerichtspraxis unter neuer ZPO, zwar entgegen der
Vorinstanz (Obergericht Zürich); Die Beklagten (i.c. Mutter und Kind) sind
uneigentliche notwendige passive Streitgenossen (verallgemeinernd bereits
Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 6.09). Zwar sind
„[…] am eingeklagten Rechtsverhältnis an sich nur der Vater und das Kind
beteiligt […]. Von Gesetzes wegen aber muss die Mutter neben dem Kind
eingeklagt werden, hat doch die Beseitigung des Kindesverhältnisses für sie
schwerwiegende moralische und materielle Auswirkungen“ (BGE 5A_702/2012, E.
3.3). Notwendige passive Streitgenossen i.S.v. Art. 256 Abs. 2 ZGB und 258 Abs.
2 ZGB können – als Ausnahme vom Grundsatz, s. Art. 70 ZPO (BGE 130 III 550,
5A_240/2011) – je für sich allein ein Rechtsmittel gegen das die Anfechtungsklage
gutheissende Urteil einlegen (sog. uneigentliche notwendige
Streitgenossenschaft).