Montag, 24. September 2012

Schweiz - Infostar

In seiner Antwort vom 6. Juni 2011 auf eine Anfrage des Verbandes Schweizerischer Einwohnerdienste VSED stellt der zuständige Bundesrat (Art. 43 Abs. 1-3 ZGB) fest, dass der direkte Zugriff auf die zenterale elektronische Datenbank Infostar (informatisiertes Standesregister, Art. 39 Abs. 1 ZGB) den Zivilstandsdiensten vorbehalten ist und, dass Art. 43a ZGB diejenigen Stellen abschliessend festschreibt, die im sog. Abrufverfahren, d.h. indirekt über sog. Schnittstellen (dazu Massa M., Referat vom 26./27.04.2007), Zugriff auf diejenigen Daten in Infostar erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Dies sind ausschliesslich solche Stellen, die über eigene zentrale Datenbanken des Bundes verfügen und deren Tätigkeit sich auf die Bundesgesetzgebung stützt. Dies trifft namentlich nicht auf die kantonal-rechtlichen Einwohnerregister der kantonalen Einwohnerdienste zu. Die Einwohnerdienste bleiben somit auf das elektronische Meldewesen via Sedex-Plattform und den UPI-Viewer der zentralen Ausgleichskasse ZAS verwiesen. Nichts desto trotz stellt der Bundesrat fest, dass die zukünftige Entwicklung "unbestritten" in der registerübergreifenden Struktur liegt.

Mit Medienmitteilung vom 21. September 2012 informiert der Bundesrat darüber, dass er eine Änderung des ZGB in die Vernehmlassung geschickt hat (hier); Die Massnahmen sind im Bericht des BJ eingehend erläutert.