In seiner Antwort vom 6. Juni 2011 auf eine Anfrage des Verbandes Schweizerischer Einwohnerdienste VSED
stellt der zuständige Bundesrat (Art. 43 Abs. 1-3 ZGB) fest, dass der
direkte Zugriff auf die zenterale elektronische Datenbank Infostar (informatisiertes Standesregister, Art. 39 Abs. 1 ZGB) den Zivilstandsdiensten
vorbehalten ist und, dass Art. 43a ZGB diejenigen Stellen abschliessend
festschreibt, die im sog. Abrufverfahren, d.h. indirekt über sog.
Schnittstellen (dazu Massa M., Referat vom 26./27.04.2007),
Zugriff auf diejenigen Daten in Infostar erhalten, die zur
Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Dies sind ausschliesslich solche
Stellen, die über eigene zentrale Datenbanken des Bundes verfügen und
deren Tätigkeit sich auf die Bundesgesetzgebung stützt. Dies
trifft namentlich nicht auf die kantonal-rechtlichen Einwohnerregister
der kantonalen Einwohnerdienste zu. Die Einwohnerdienste bleiben somit
auf das elektronische Meldewesen via Sedex-Plattform und den UPI-Viewer
der zentralen Ausgleichskasse ZAS verwiesen. Nichts desto trotz stellt
der Bundesrat fest, dass die zukünftige Entwicklung "unbestritten"
in der registerübergreifenden Struktur liegt.
Mit Medienmitteilung vom 21. September 2012 informiert der Bundesrat darüber, dass er eine Änderung des ZGB in die Vernehmlassung geschickt hat (hier); Die Massnahmen sind im Bericht des BJ eingehend erläutert.